SATZUNG
JAZZCLUB KISTE E.V.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Jazzclub Kiste.
2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der „Jazzclub Kiste“ fördert Jazz in Stuttgarts ältestem Jazzlokal als Treff für Musiker und Jazzhörer und als Bühne für innovativen Jazz.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden muss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen die Ausschließung durch den Vorstand kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über welchen die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihr obliegt die Wahl des Vorstands. Sie beschließt über Jahresberichte, Jahresrechnungen, Entlastung des Vorstands, Aufnahme und Ausschließung eines Mitglieds nach Widerspruch gegen den Vorstandsbeschluss.
2. Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Mitteilung des Vorstands unter Angabe des Zeitpunkts, des Tagungsortes und Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung durch Aushang im Vereinslokal oder durch Postsendung an die Mitglieder erfolgen.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung beschließt, soweit nichts anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit übereinstimmender Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert über 1000 € müssen jedoch 2 Vorstandsmitglieder zusammenwirken.
§ 6 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierbei ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten ist.
2. Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen 2 Monaten stattzufinden hat. Diese Mitgliederversammlung ist bezüglich der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
3. Bei Auflösung des Vereins ist von der Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.